Gültigkeit der SIFA-Ausbildungen vor 2006

Die Großherzogliche Verordnung von 2006 über die Ausbildung von SIFA’s schreibt vor, dass eine vorherige absolvierte Ausbildung gültig bleibt, enthält aber auch Übergangsbestimmungen:

3. Für benannte Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Großherzoglichen Verordnung im Dienst sind und eine entsprechende Ausbildung absolviert haben, kann der Minister auf der Grundlage einer verbindlichen Stellungnahme des Beratenden Ausschusses Ausnahmen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Qualifikation und die Berufserfahrung gewähren. Begründete Anträge in diesem Sinne sind an die Arbeits- und Bergbauinspektion zu richten.

4. Jeder benannte Arbeitnehmer muss spätestens 60 Monate nach Veröffentlichung der im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Ausbildungszyklen in der Gedenkstätte die in Artikel 7 dieser großherzoglichen Verordnung vorgesehene Ausbildung absolviert haben.

Diejenigen, die dies noch nicht getan haben, können beim Beratenden Ausschuss eine Ausnahmeregelung für die Gleichwertigkeit der Bescheinigung beantragen.

Zu diesem Zweck müssen sie ein Schreiben an die ITM senden, das Folgendes enthält

  • einen Motivationsvermerk mit Angabe der gewünschten Gleichwertigkeit (Gruppe B, C…);
  • die ursprüngliche Bescheinigung für benannte Arbeitnehmer;
  • Kopien der Diplome und Anerkennung durch das Ministerium für Hochschulwesen;
  • einen Lebenslauf, aus dem die im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erworbenen Erfahrungen hervorgehen;
  • Nachweis der (arbeitsschutzbezogenen) Fortbildungen, unabhängig davon, ob sie von der ITM anerkannt wird oder nicht.

Dies kann Ihnen die Wiederholung des Trainingszyklus ersparen.

 

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