Erinnerung bzgl. der Weiterbildung der SIFA

Um die Gültigkeit Ihres Zertifikats des Gesundheits- und Sicherheitsbeauftragten (SIFA) aufrechtzuerhalten und Ihre Fähigkeiten auf dem neuesten Stand zu halten, ist es unerlässlich sicherzustellen, dass Sie die (relativ geringe) Stundenzahl einhalten, die in der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 […] für die Weiterbildung der SIFA entsprechend der Gruppe Ihres Unternehmens bzw. Ihres Zertifikats vorgeschrieben ist. Andernfalls müssen Sie möglicherweise die vollständige Schulung erneut absolvieren, wenn Sie ein SIFA bleiben (wieder werden können) wollen.

Unternehmensgruppe A B, C1 à C3 C4 , D, E, F , G
Stundenanzahl / 5 Jahre 4 8 10

Insbesondere, das Gewerbeaufsichtsamt, die Arbeitsunfallversicherung, die arbeitsmedizinischen Dienste, bieten regelmäßig kostenlose Konferenzen, Seminare oder Workshops an, die als Weiterbildung anerkannt sind. Sie werden im Prinzip von der ATDL (Website, Newsletter, LinkedIn) vermittelt.

Auch andere Anbieter, von denen Sie die wichtigsten auf der Linkseite der Website finden, bieten Fortbildungskurse an.

Auszug aus Anhang I der Grossherzoglichen Verordnung:

Klassifikation nach Unternehmensgruppen

Die Unternehmen werden in die folgenden sieben Gruppen A, B, C, D, E, F und G eingeteilt, die sich in die folgenden Untergruppen unterteilen lassen:

Gruppe A umfasst Unternehmen mit weniger als 16 Beschäftigten.
Gruppe B umfasst Unternehmen mit 16 bis 49 Beschäftigten.
Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 5, 6 und 7 unten umfasst Gruppe C Unternehmen mit 50 bis 1.599 Beschäftigten.
Die Untergruppe C1 umfasst Unternehmen mit 50 bis 99 Arbeitnehmern.
Untergruppe C2 umfasst Unternehmen mit zwischen 100 und 249 Arbeitnehmern.
Die Untergruppe C3 umfasst Unternehmen mit 250 bis 449 Arbeitnehmern.
Die Untergruppe C4 umfasst die Unternehmen der Gruppe C mit 450 bis 649 Beschäftigten.
Die Untergruppe C5 umfasst die Unternehmen der Gruppe C mit 650 bis 949 Beschäftigten.
Die Untergruppe C6 umfasst die Unternehmen der Gruppe C mit 950 bis 1299 Beschäftigten.

3.7 Die Untergruppe C7 umfasst die Unternehmen der Gruppe C mit 1300 bis 1599 Beschäftigten.

Gruppe D umfasst Unternehmen der Gruppe D mit mehr als 1.599 Beschäftigten.

4.1 Die Untergruppe D1 umfasst Unternehmen der Gruppe D mit zwischen 1600 und 1999 Beschäftigten.

4.2 Untergruppe D2 umfasst Unternehmen der Gruppe D, die mehr als 1999 Arbeitnehmer beschäftigen.

Gruppe E umfasst die folgenden Unternehmen mit mehr als 950 Arbeitnehmern :
a) Unternehmen, die in der Metallverarbeitung, der Feinmechanik und der optischen Industrie tätig sind, mit Ausnahme der in Absatz 6 (e), (f), (g) und (h) genannten Unternehmen;
(b) sonstige Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, mit Ausnahme der in Absatz 6 (i) genannten Unternehmen;
c) Unternehmen, die in der Herstellung von Stein, Zement, Beton, Keramik, Glas und anderen Erzeugnissen tätig sind;
d) Unternehmen des Verkehrssektors.

5.1 Die Untergruppe E1 umfasst Unternehmen der Gruppe E, die zwischen 950 und 1299 Arbeitnehmer beschäftigen.

5.2 Die Untergruppe E2 umfasst Unternehmen der Gruppe E mit 1300 bis 1599 Arbeitnehmern.

5.3 Untergruppe E3 umfasst die Unternehmen der Gruppe E mit zwischen 1600 und 1999 Beschäftigten.

5.4 Untergruppe E4 umfasst die Unternehmen der Gruppe E mit mehr als 1999 Arbeitnehmern.

Gruppe F umfasst die folgenden Unternehmen mit mehr als 650 Arbeitnehmern:
(a) Unternehmen, die in der Erzeugung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser tätig sind;
(b) Unternehmen, die in der Produktion und Primärverarbeitung von Metallen tätig sind;
(c) Unternehmen der chemischen Industrie, mit Ausnahme der in Absatz 7 Buchstaben a), b) und c) genannten Unternehmen;
(d) Unternehmen, die künstliche und synthetische Fasern herstellen;
e) Unternehmen, die in der Herstellung von Metallerzeugnissen tätig sind;
f) Unternehmen, die sich mit der Herstellung von Maschinen und mechanischer Ausrüstung befassen;
g) Unternehmen, die in der Herstellung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen tätig sind;
(h) Unternehmen, die in der Herstellung anderer Transportmittel tätig sind;
(i) Unternehmen, die Holz und Holzmöbel herstellen; (ii) Unternehmen, die Holz und Holzmöbel herstellen;
(j) Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus;
6.1 Zur Untergruppe F1 gehören Unternehmen der Gruppe F, die zwischen 650 und 949 Arbeitnehmer beschäftigen.
6.2 Zur Untergruppe F2 gehören Unternehmen der Gruppe F mit 950 bis 1299 Arbeitnehmern.
6.3 Untergruppe F3 umfasst Unternehmen der Gruppe F mit zwischen 1.300 und 1.599 Arbeitnehmern.
6.4 Untergruppe F4 umfasst Unternehmen der Gruppe F mit zwischen 1600 und 1999 Beschäftigten.
6.5 Untergruppe F5 umfasst Unternehmen der Gruppe F mit mehr als 1999 Beschäftigten.
7. Gruppe G umfasst die folgenden Unternehmen mit mehr als 450 Beschäftigten :
a) Unternehmen, die in der Herstellung von chemischen Grundstoffen tätig sind;
(b) petrochemische und carbochemische Unternehmen;
(c) Unternehmen, die in der Herstellung anderer Chemikalien hauptsächlich für industrielle und landwirtschaftliche Zwecke tätig sind;
7.1 Die Untergruppe G1 umfasst Unternehmen der Gruppe G, die zwischen 450 und 649 Arbeitnehmer beschäftigen.
7.2 Untergruppe G2 umfasst Unternehmen der Gruppe G, die zwischen 650 und 949 Arbeitnehmer beschäftigen.
7.3 Untergruppe G3 umfasst Unternehmen der Gruppe G mit zwischen 950 und 1.299 Arbeitnehmern.
7.4 Untergruppe G4 umfasst Unternehmen der Gruppe G mit 1300-1599 Beschäftigten.
7.5 Untergruppe G5 umfasst Unternehmen der Gruppe G mit zwischen 1600 und 1999 Beschäftigten.
7.6 Die Untergruppe G6 umfasst Unternehmen der Gruppe G mit mehr als 1999 Beschäftigten.

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